Rote Notfallsirene

SAE/SAR

Meldepflichtig! – Unerwünschte Ereignisse und Reaktionen bei einer Transplantation

7 Minuten

Bei der Transplantation kann es zu meldepflichtigen unerwünschten Ereignissen und Reaktionen kommen. Hier zeigen wir Ihnen, wie sie klassifiziert werden und was im Notfall zu tun ist.

Eine Organtransplantation ist ein risikobehaftetes Unterfangen. Um das Abstoßungsrisiko des Transplantats zu minimieren, werden die Spenderorgane vorher auf Kompatibilität der Blutgruppe und der Leukozyten-Antigene geprüft.1,2 Doch auch Untersuchungen auf das Vorhandensein von Infektionskrankheiten oder anderen übertragbaren Erkrankungen bei Spender*innen, wie Tollwut oder das Borna-Virus, sind nötig.3,4 Übertragungen dieser Erkrankungen auf Empfänger*innen sind zwar selten, doch muss das Auftreten solcher mit der Transplantation in Verbindung stehender Vorkommnisse schnell gemeldet werden um nachzuvollziehen, welche Spender*innen infiziert waren und folglich welche Empfänger*innen potenziell gefährdet sind.3–5

Meldepflichtige Vorkommnisse bei Spender*innen und Empfänger*innen

Grundsätzlich unterschiedet man bei diesen meldepflichtigen Vorkommnissen zwischen schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAE) und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen (SAR).5

 

Eine SAE beschreibt alle unerwünschten sowie unerwarteten Zwischenfälle, die zum Tode, einer Krankheitsübertragung oder einer Behinderung bzw. weiterer lebensbedrohlicher Erkrankungen  führen könnten. SAE werden bei der Untersuchung von Spendermaterial identifiziert und sind mit einem konkreten Risiko für mindestens eine*n bereits transplantierte oder in Narkose befindliche Empfänger*in verbunden.5

 

SAE umfassen beispielsweise den Nachweis von multiresistenten Keimen in der Blutkultur des*der Spender*in oder den Nachweis von Mykobakterium tuberculosis nach erfolgter Transplantation, oder spezifisch die Entdeckung eines Nierenzellkarzinoms nach der Transplantation des Organs.5

 

Eine SAR ist, ähnlich wie eine SAE, jede unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer Infektionskrankheit bei dem*der Lebendspender*in oder dem*der Empfänger*in, die mit einem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte. Sie könnte lebensbedrohlich sein, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge haben, oder eine weitere Erkrankung begünstigen.5 Anders als eine SAE tritt eine SAR direkt bei dem*der Empfänger*in während oder nach der Transplantation auf und ist möglicherweise mit einem konkreten Risiko für andere Empfänger*innen des*derselben Spender*in verbunden.5

 

Unter SAR fallen beispielsweise Tumore mit Verdacht auf eine Übertragung eines Spendertumors oder Arrosionsblutungen der Nierenarterie mit Verdacht auf eine Übertragung von Candida albicans.5 Ein weiteres, eher exotisches Beispiel für eine SAR nach Definition der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) sind die in Deutschland beschriebenen Fälle einer Borna-Virus Erkrankung nach Transplantation.4,5

Meldung beim DSO

Sowohl das Auftreten von als auch der Verdacht auf SAR oder SAE müssen unverzüglich an die DSO gemeldet werden.5 Verantwortlich dafür sind neben den Transplantationsbeauftragten des Entnahmekrankenhauses, sowie den Ärzt*innen, die die Autopsie bei der Organspender*in vorgenommen haben, auch die Behörden in deren Gewahrsam sich der Leichnam befindet oder befunden hat, sowie assoziierte Labore und verantwortliche Ärzt*innen des Transplantationszentrums.5 Im Falle einer Organverteilung ins bzw. aus dem Ausland ist zudem die Vermittlungsstelle, bspw. Eurotransplant, verantwortlich.5

 

Anschließend wird jeder gemeldete SAR- oder SAE-Fall durch speziell geschulte DSO-Koordinator*innen in Zusammenarbeit mit allen am Spendeprozess beteiligten Institutionen aufgearbeitet. So soll eine objektive Beurteilung der Ereignisse nach den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen sichergestellt werden, um so gegebenenfalls bestehende und zukünftige Prozesse optimieren zu können. Letztendlich werden so weitere Gefahren erkannt und die Sicherheit der Organempfänger*innen verbessert.5

Referenzen

  1. Bundesärztekammer, Neubekanntmachung der Richtlinie gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG für die Wartelistenführungund Organvermittlung zur Nierentransplantation Allgemeiner Teil – Besonderer Teil, URL: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Ueber_uns/Richtlinien_Leitlinien_Empfehlungen/RiliOrgaWlOvNiereTx20236027.pdf (letzter Zugriff: 21.02.2025)
  2. Bundesärztekammer, Neubekanntmachung der Richtlinie gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG für die Wartelistenführungund Organvermittlung zur Lebertransplantation Allgemeiner Teil – Besonderer Teil, URL: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Ueber_uns/Richtlinien_Leitlinien_Empfehlungen/RiliOrgaWlOvLeberTx20230912.pdf (letzter Zugriff: 21.02.2025)
  3. Zylka-Menhorn, V. Dtsch Arztebl 2005; 102(8): A-482.
  4. Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Enzephalitiden durch Bornaviren (BoDV-1 und VSBV-1), Stand: 2025, URL: https://www.bnitm.de/labordiagnostik/leistungen/bornaviren (letzter Zugriff: 07.02.2025).
  5. Deutsche Stiftung Organtransplantation, Flyer zu Organspende und Transplantation SAE/SAR, URL: https://dso.de/SiteCollectionDocuments/SAESAR-Flyer_Web.pdf (letzter Zugriff: 07.02.2025).

 

Bildquelle: iStock.com/Lemon_tm

7 Minuten